RS Vwgh 1996/1/23 93/14/0083

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1175;
EStG 1972 §22 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0084 93/14/0085

Rechtssatz

Die von den Abgabepflichtigen bzw von den GesBR zu denen sich die Abgabepflichtigen zusammengeschlossen haben, ausgeübte Tätigkeit kann nur dann nach § 22 Abs 1 Z 3 EStG 1972 als künstlerisch beurteilt werden, wenn allen Abgabepflichtigen in ihrer Stellung als Gesellschafter Künstlereigenschaft zukommt und die Mitwirkung von Dritten für die Beurteilung der Darbietungen als künstlerisch nicht schädlich ist (Hinweis E 26.11.1985, 83/14/0249, 0260, 0261).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993140083.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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