RS Vwgh 1996/1/23 95/05/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Wenn ein bewilligter Bau ohne Baubewilligung nicht bloß geringfügig verändert wird, ergibt sich daraus, daß dieser Bau zur Gänze durch die Baubewilligung nicht mehr gedeckt ist (hier: ein durch baubehördliche Bewilligung in dieser Form nicht gedeckter Seitentrakt). Daraus ergibt sich aber auch, daß der gesamte Seitentrakt und nicht nur jener Bauteil iSd § 129 Abs 10 Wr BauO vorschriftswidrig ist, um den der früher bestandene Bauteil vergrößert wurde. Daher hat sich der Abbruchsauftrag auf den gesamten Seitentrakt zu beziehen. Im übrigen besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß bei Anwendung des Verwaltungszwanges jener Zustand wiederhergestellt wird, wie er vor der eigenmächtigen Bauführung bestand (Hinweis E 21.6.1965, 392/65, VwSlg 6727 A/1965).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050332.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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