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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wenn ein bewilligter Bau ohne Baubewilligung nicht bloß geringfügig verändert wird, ergibt sich daraus, daß dieser Bau zur Gänze durch die Baubewilligung nicht mehr gedeckt ist (hier: ein durch baubehördliche Bewilligung in dieser Form nicht gedeckter Seitentrakt). Daraus ergibt sich aber auch, daß der gesamte Seitentrakt und nicht nur jener Bauteil iSd § 129 Abs 10 Wr BauO vorschriftswidrig ist, um den der früher bestandene Bauteil vergrößert wurde. Daher hat sich der Abbruchsauftrag auf den gesamten Seitentrakt zu beziehen. Im übrigen besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß bei Anwendung des Verwaltungszwanges jener Zustand wiederhergestellt wird, wie er vor der eigenmächtigen Bauführung bestand (Hinweis E 21.6.1965, 392/65, VwSlg 6727 A/1965).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050332.X01Im RIS seit
03.05.2001