RS Vwgh 1996/1/23 95/08/0262

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs6 idF 1993/335;
B-VG Art140;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß § 412 Abs 6 ASVG idF BGBl 1991/676 vom VfGH mit E 14.12.1992, VfSlg 13305, zur Gänze als verfassungswidrig aufgehoben wurde, scheint der Gesetzgeber (wie der Einleitungssatz des Art I Z 137a der Nov BGBl 1993/335 zeigt) irrigerweise vom Fortbestand des zweiten und dritten Satzes des § 412 Abs 6 ASVG ausgegangen zu sein. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Wirkung der Aufhebung dieser Bestimmung durch den VfGH mit Ablauf des 30.6.1993 eingetreten und seit 1.7.1993 - in Ermangelung einer entsprechenden Ersatzregelung durch den Gesetzgeber - eine Frist für den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr exisitiert. Damit steht es dem Einspruchswerber bis zum Abschluß des Einspruchsverfahrens frei, seinem Einspruch einen Antrag auf Zuerkennung der auschiebenden Wirkung nachzureichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080262.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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