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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §10 Abs1;Rechtssatz
Das Tatbestandsmoment des § 17 Abs 1 lit a ASVG ist nach dem
Wortlaut dieser Bestimmung schon dann erfüllt, wenn die (die
Weiterversicherung begehrenden) Personen "aus der
Pflichtversicherung ... nach diesem Bundesgesetz oder aus einer
nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden
Pensionsversicherung (Rentenversicherung)... ausgeschieden sind
oder ausscheiden"; auf die pensionsversicherungsrechtliche
Wertung der dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
vorangegangenen Zeiten als Beitragszeiten oder Ersatzzeiten
kommt es danach nicht an. Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz
des Eintritts der Pflichtversicherung unabhängig von der
Anmeldung und der Zahlung von Beiträgen (§ 10 Abs 1 ASVG) ist
demnach dieses Tatbestandsmerkmal auch dann gegeben, wenn eine
Person aus einer (entgegen § 33 ff ASVG nicht gemeldeten)
Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG
wieder "ausscheidet", dh, wenn ihre Pflichtversicherung iSd
§ 11 ASVG beendet wird, und die dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung vorangehenden Zeiten mangels
rechtswirksamer Entrichtung von Beiträgen nicht als
Beitragszeiten gemäß § 225 Abs 1 Z 1 ASVG und mangels
Tatbestandsmäßigkeit nicht als Ersatzzeiten nach § 227 ASVG zu
werten sind. Das gilt - aufgrund der insofern identen
Rechtslage - auch für das Ausscheiden eines Angestellten "aus
der nach früherer gesetzlicher Regelung" (der
Pflichtversicherung nach dem ASVG) "entsprechenden
Pensionsversicherung (Rentenversicherung)" im Jahre 1938 nach §
44 Abs 1 GSVG 1938, § 223 ff GSVG 1938.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080162.X01Im RIS seit
20.11.2000