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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Die Regelung über den Versetzungsschutz und Verwendungsänderungsschutz sieht vor, über Personalmaßnahmen, die darunter fallen, bescheidmäßig abzusprechen. Im Falle einer Berufung kommt dieser aufschiebende Wirkung zu. Zur Verfügung einer solchen Personalmaßnahme durch Weisung besteht jedenfalls keine Zuständigkeit des Vorgesetzten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120088.X02Im RIS seit
20.11.2000