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L65000 Jagd WildNorm
ABGB §1016;Rechtssatz
Die in einer zivilrechtlichen Vereinbarung festgehaltene Beschränkung, wonach der vom Jagdpächter bevollmächtigte Leiter eine Forstverwaltung vor der Einreichung des Abschußplanes bei der Bezirkshauptmannschaft Rücksprache und das Einvernehmen mit dem Pächter herstellen muß, berührt die Wirksamkeit der Antragstellung mittels des durch den Leiter der Forstverwaltung unterfertigten Formulares nicht, wenn sie nur im Innenverhältnis gilt. Hat sich der Vollmachtgeber die Genehmigung einzelner Vertretungsakte vorbehalten und hat der Vertreter diese Genehmigung nicht eingeholt, stellt dies keine Vollmachtsüberschreitung iSd § 1016 ABGB dar. Die Behörde darf daher in einem solchen Fall die Einreichung des Abschußplanes durch den bevollmächtigten Vertreter dem Vollmachtgeber zurechnen.
Schlagworte
Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan GenehmigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993030223.X01Im RIS seit
11.07.2001