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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Anerkennung einer Betätigung als Einkunftsquelle stellt eine rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes und keine Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar, auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt werden kann. In diesem Umstand ist daher kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund zu erblicken (Hinweis E 27.2.1985, 83/13/0056, 0089, 0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995130278.X01Im RIS seit
20.11.2000