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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §15 Abs1;Rechtssatz
Bei der Übertretung des § 15 Abs 1 StVO muß die Behörde im Spruch nicht angeben, welches Fahrzeug der Besch rechtswidrig überholt haben soll, weil eine solche Angabe kein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs 1 StVO betrifft.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994030328.X02Im RIS seit
12.06.2001