RS Vwgh 1996/1/24 94/03/0328

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §15 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei der Übertretung des § 15 Abs 1 StVO muß die Behörde im Spruch nicht angeben, welches Fahrzeug der Besch rechtswidrig überholt haben soll, weil eine solche Angabe kein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs 1 StVO betrifft.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030328.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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