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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/02/18 90/19/0572 3Stammrechtssatz
Ein Verschulden des Parteienvertreters, und zwar auch des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes, an der Versäumung der Frist trifft die von diesem vertretene Partei. Es schließt, sofern es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt, die Wiedereinsetzung aus
(Hinweis B 2.7.1990, 90/19/0285).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995211075.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009