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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §311;Rechtssatz
Mit der Rüge überlanger Dauer eines Berufungsverfahrens kann eine Rechtswidrigkeit des dann ergangenen Berufungsbescheides nicht erfolgreich aufgezeigt werden. Die der Behörde vorgeworfene Säumigkeit in der Erledigung der Berufung hätte zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde vor dem VwGH berechtigt; eine die Bescheidaufhebung rechtfertigende Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides hingegen wird mit einer solchen Rüge nicht dargestellt.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130115.X03Im RIS seit
20.11.2000