RS Vwgh 1996/1/24 93/13/0115

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Mit der Rüge überlanger Dauer eines Berufungsverfahrens kann eine Rechtswidrigkeit des dann ergangenen Berufungsbescheides nicht erfolgreich aufgezeigt werden. Die der Behörde vorgeworfene Säumigkeit in der Erledigung der Berufung hätte zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde vor dem VwGH berechtigt; eine die Bescheidaufhebung rechtfertigende Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides hingegen wird mit einer solchen Rüge nicht dargestellt.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130115.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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