RS Vwgh 1996/1/24 93/13/0237

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0238

Rechtssatz

Nach einheitlicher Rechtsprechung der Zivilgerichte ist für das Ausma der Ausstattung nicht nur das Einkommen des Dotationspflichtigen, sondern auch dessen Vermögen heranzuziehen. Nach stRsp des VwGH ist aber ein auf die Vermögenskomponente entfallender Teil des Dotationsanspruches durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen und kann insoweit nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (Hinweis E 27.9.1995, 92/13/0174; E 18.7.1995, 91/14/0016; E 20.10.1993, 89/13/0242; E 15.12.1992, 91/14/0011, ÖStZB 1993, 377; E 14.5.1991, 90/14/0281, ÖStZB 1992, 368). Eine Widersprüchlichkeit dieser Rsp zu jener der Zivilgerichte liegt deswegen nicht vor, weil die den Zivilgerichten obliegende Beurteilung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für den Dotationsanspruch im Umfang der Einbeziehung auch des Vermögens des Dotationspflichtigen von der steuerlich relevanten Frage zu unterscheiden ist, in welchem Umfang ein gegen einen Abgabepflichtigen geltend gemachter Dotationsanpruch geeignet ist, sein steuerlich relevantes Einkommen iS außergewöhnlicher Belastung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkei in der betroffenen Besteuerungsperiode zu mindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130237.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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