RS Vwgh 1996/1/24 93/13/0237

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0238

Rechtssatz

Tritt ein Abgabepflichtiger den (erstmals) in einer Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, so können diese als richtig angenommen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt; sind die Abgabepflichtigen dem ihnen in der Berufungsvorentscheidung bekanntgegebenen Betrag des durchschnittlichen Familieneinkommens im Verwaltungsverfahren mit der Behauptung mangelnder Überprüfbarkeit nicht mehr entgegengetreten, dann muß es ihnen verwehrt bleiben, die Nachvollziehbarkeit dieses Betrages erstmals vor dem VwGH erfolgreich in Zweifel zu ziehen (Hinweis E 19.9.1995. 91/14/0208; E 2.8.1995, 93/13/0278).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130237.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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