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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Zeitpunkt des Todes des Beamten endet das öffentlich-rechtliche Benützungsverhältnis nach § 80 Abs 2 BDG 1979 (zw ohne Rücksicht, ob dessen Begründung nach § 80 Abs 2 oder Abs 9 BDG 1979 bzw § 24 Abs 1 oder Abs 4 GÜG erfolgte). Ein Bescheid, mit dem dem Beamten gegenüber ein öffentlich-rechtliches Benützungsrecht nach § 80 Abs 2 BDG 1979 (nach der vergleichbaren Vorgängerbestimmung gemäß § 24 Abs 1 GÜG) begründet wurde, hat nämlich weder dingliche Wirkung, noch eröffnet das Gesetz das Eintrittsrecht bestimmter Rechtsnachfolger in dieses Rechtsverhältnis: § 80 Abs 9 BDG 1979 sieht nämlich ausdrücklich für den Fall des Todes des Beamten vor, daß die Dienstbehörde durch einen in ihrem Ermessen gelegenen Willensakt die (weitere) tatsächliche Benützung den zu diesem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt lebenden Hinterbliebenen gestatten kann. Dies gilt auch, wenn das Benützungsrecht des verstorbenen Beamten auf einer Gestattung nach § 80 Abs 9 BDG 1979 (bzw nach einer vergleichbaren Vorgängerbestimmung nach § 24 Abs 4 GÜG) beruht, schließt doch der Wortlaut die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Hinterbliebene für diesen Fall nicht aus.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120176.X01Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013