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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0238Rechtssatz
Zwar trifft es zu, daß eine über das Jahr der Verehelichung hinausgehende Betrachtungsweise in der Ermittlung des Einkommens des Dotationspflichtigen geboten ist, um die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten richtig zu erfassen, wenn die Einkommensverhältnisse des Dotationspflichtigen starken Schwankungen unterliegen (Hinweis E 27.9.1995, 92/13/0174; E 25.10.1994, 90/14/0191; E 19.12.1990, 90/13/0015, ÖStZB 1991, 382), doch ist dami nur die Betrachtung solcher weiterer Besteuerungsperioden gemeint, di vor dem Jahr der Verehelichung des Anspruchsberechtigten liegen. Der von den Abgabepflichtigen begehrten Einbeziehung einer nach dem Jahr der Eheschließung des Anspruchsberechtigten gelegenen Besteuerungsperiode hingegen hat die Behörde in ihren Bescheiden zutreffend das Argument entgegengesetzt, daß der mit der Eheschließun fällig gewordene Anspruch auf Heiratsausstattung durch dessen Erfüllung in diesem Jahr erloschen ist. Die Einbeziehung der wirtschaftlichen Ergebnisse von Besteuerungsperioden nach dem Jahr de Verehelichung des Dotationsberechtigten in eine Durchschnittsermittlung der Bemessungsgrundlage für den Dotationsanspruch würde nämlich zu einer Verfälschung des Umfanges de Belastung des Dotationspflichtigen führen. Abweichende Verhältnisse i den dem Jahr der Verehelichung folgenden Besteuerungsperioden können auf die zivilrechtlich allein maßgebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Dotationsanspruches nicht maßgebend sein. Die Berücksichtigung solcher zilvilrechtlich unmaßgeblicher Verhältnisse aber bei der steuerlichen Ermittlung der den Dotationspflichtigen treffenden Belastung verbietet sich dann auch im bloßen Umfang einer Einbeziehung solcher rechtlich irrelevanter Verhältnisse in die Ermittlung eines mehrjährigen Einkommensdurchschnitts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130237.X02Im RIS seit
03.04.2001