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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nur wenn die Gestattung der Benützung der Naturalwohnung durch die Dienstbehörde durch Bescheid nach § 80 Abs 9 BDG 1979 ausgesprochen wurde, sind Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis im Verwaltungsweg auszutragen. Wird die Wohnung aber auf Grund einer (allenfalls auch konkludent) abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung benützt, ist der Rechtsweg (Zuständigkeit der Gerichte) gegeben. Wird die Wohnung (nach Erlöschen des öffentlich-rechtlichen Benützungsverhältnisses durch Tod des Beamten) von einem Hinterbliebenen ohne öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Titel weitergenutzt, ist für daraus resultierende Rechtsstreitgkeiten gleichfalls der Rechtsweg eröffnet.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenVerhältnis zu anderen Materien und Normen ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120176.X05Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013