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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BetriebsO 1994 §4 Abs2;Rechtssatz
Ob ein Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 27.10.1993, 93/03/0229). Es reicht nicht aus, wenn er den Taxilenker, dessen Ausweis er bei seiner Einstellung eingesehen und dem er das Fahrzeug übergeben hatte, überhaupt keinen Kontrollen und Überprüfungen mehr unterzieht und sich in keiner Weise darum kümmert, ob der Taxilenker, der über einen längeren Zeitraum bzw mehrmals eingesetzt wurde, auch in weiterer Folge seiner Tätigkeit im Unternehmen des Gewerbeinhabers über einen aufrechten Taxiausweis verfügt.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten GewerberechtVerantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030344.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012