RS Vwgh 1996/1/24 93/12/0176

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §128;
BDG 1979 §80 Abs9;
PG 1965 §1 Abs1;
PG 1965 §3;
PG 1965 §6;

Rechtssatz

Zwar zählt das BDG 1979 nicht ausdrücklich auf, wer zum Kreis der Hinterbliebenen iSd § 80 Abs 9 BDG 1979 zählt (vgl auch § 128 BDG 1979, der diesen Begriff gleichfalls ohne Definition verwendet). Nach Auffassung des VwGH ist aber das PG, das ua die Versorgung der Hinterbliebenen regelt (§ 1 Abs 1 PG) und insofern auf demselben Schutzzweck beruht wie § 80 Abs 9 BDG 1979, zu dessen Auslegung heranzuziehen: Demnach zählt ua auch die geschiedene Ehefrau (der geschiedene Ehegatte) zum Kreis der Hinterbliebenen (vgl § 1 Abs 3 iVm Abs 6 PG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120176.X02

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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