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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §128;Rechtssatz
Zwar zählt das BDG 1979 nicht ausdrücklich auf, wer zum Kreis der Hinterbliebenen iSd § 80 Abs 9 BDG 1979 zählt (vgl auch § 128 BDG 1979, der diesen Begriff gleichfalls ohne Definition verwendet). Nach Auffassung des VwGH ist aber das PG, das ua die Versorgung der Hinterbliebenen regelt (§ 1 Abs 1 PG) und insofern auf demselben Schutzzweck beruht wie § 80 Abs 9 BDG 1979, zu dessen Auslegung heranzuziehen: Demnach zählt ua auch die geschiedene Ehefrau (der geschiedene Ehegatte) zum Kreis der Hinterbliebenen (vgl § 1 Abs 3 iVm Abs 6 PG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120176.X02Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013