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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung der Erteilung eines Sichtvermerks nach dem PaßG 1969Rechtssatz
Die BPD Wien hat sich im gegenständlichen Fall zwar nicht damit auseinandergesetzt, ob durch die Weigerung, dem Beschwerdeführer einen Sichtvermerk zu erteilen (§25 Abs3 litd PaßG 1969), in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen wird. Dennoch ist der Behörde kein Verstoß gegen Art8 EMRK anzulasten, weil weder der Sichtvermerkswerber angedeutet hat, noch im Zuge des Verwaltungsverfahrens sonst festgestellt wurde, daß private oder familiäre Interessen an seinem Aufenthalt in Österreich bestünden.
Schlagworte
Paßwesen, VfGH / Anlaßfall, Privat- und Familienleben, SichtvermerkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B587.1992Dokumentnummer
JFR_10069683_92B00587_01