RS Vfgh 1993/3/17 B587/92

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

EMRK Art8
PaßG 1969 §25 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung der Erteilung eines Sichtvermerks nach dem PaßG 1969

Rechtssatz

Die BPD Wien hat sich im gegenständlichen Fall zwar nicht damit auseinandergesetzt, ob durch die Weigerung, dem Beschwerdeführer einen Sichtvermerk zu erteilen (§25 Abs3 litd PaßG 1969), in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen wird. Dennoch ist der Behörde kein Verstoß gegen Art8 EMRK anzulasten, weil weder der Sichtvermerkswerber angedeutet hat, noch im Zuge des Verwaltungsverfahrens sonst festgestellt wurde, daß private oder familiäre Interessen an seinem Aufenthalt in Österreich bestünden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Paßwesen, VfGH / Anlaßfall, Privat- und Familienleben, Sichtvermerk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B587.1992

Dokumentnummer

JFR_10069683_92B00587_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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