RS Vwgh 1996/1/24 93/13/0004

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, so können nur solche Aufwendungen, die für notwendiges Betriebsvermögen getätigt werden, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Kommt dabei sowohl eine betriebliche als auch eine private Nutzung des Wirtschaftsgutes in Betracht, so zählt das Wirtschaftsgut bei tatsächlicher betrieblicher Verwendung zum notwendigen Betriebsvermögen. Wenn es dem Unternehmer auch überlassen ist, welche betrieblichen Mittel und Einrichtungen er einsetzt, so können einem Betrieb nur Gegenstände dienstbar gemacht werden, die in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und geeignet sind, eine Funktion im Betriebsgeschehen zu erfüllen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4, Rz 11.1, und die dort zitierte Rechtsprechung). Demgegenüber kann eine Vorsorge "für eine erhoffte zukünftige weitere Expansion und die Einrichtung der eigenen Steuerberatungskanzlei" nicht die Behandlung eines Wirtschaftsgutes als notwendiges Betriebsvermögen rechtfertigen. Insbesondere kann die Teilnahme an einer Fachprüfung für Wirtschaftstreuhänder die Behandlung der mit der gegenständlichen Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen als betrieblich veranlaßt nicht nach sich ziehen. (Hier: Der Abgabepflichtige betrieb in seiner Wohnung ein Buchhaltungsbüro).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130004.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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