RS Vwgh 1996/1/24 94/13/0194

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §240 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0107 2

Stammrechtssatz

Dem durchschnittlichen AbgPfl ist die genaue Kenntnis darüber, wie und in welcher Höhe die einzelnen Lohnbestandteile - insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen und durchaus nicht einfachen Sonderregelungen der §§ 67 und 68 EStG 1972 - zu versteuern sind, nicht zumutbar. Für einen Rückzahlungsantrag nach § 240 Abs 3 BAO betreffend Lohnsteuer muß es daher genügen, daß der Lohnsteuerpflichtige konkretisiert, welche gesetzliche Vorschrift beim Steuerabzug vom Arbeitslohn unbeachtet geblieben ist oder unrichtig angewendet wurde. Eine einwandfreie Lohnsteuerberechnung, aus der das Ausmaß der zu Unrecht entrichteten Lohnsteuer ziffernmäßig ersichtlich ist, muß der Antrag hingegen nicht enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130194.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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