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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §240 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0107 2Stammrechtssatz
Dem durchschnittlichen AbgPfl ist die genaue Kenntnis darüber, wie und in welcher Höhe die einzelnen Lohnbestandteile - insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen und durchaus nicht einfachen Sonderregelungen der §§ 67 und 68 EStG 1972 - zu versteuern sind, nicht zumutbar. Für einen Rückzahlungsantrag nach § 240 Abs 3 BAO betreffend Lohnsteuer muß es daher genügen, daß der Lohnsteuerpflichtige konkretisiert, welche gesetzliche Vorschrift beim Steuerabzug vom Arbeitslohn unbeachtet geblieben ist oder unrichtig angewendet wurde. Eine einwandfreie Lohnsteuerberechnung, aus der das Ausmaß der zu Unrecht entrichteten Lohnsteuer ziffernmäßig ersichtlich ist, muß der Antrag hingegen nicht enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130194.X01Im RIS seit
20.11.2000