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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit von Bestimmungen des Wr ProstitutionsG über das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten; Regelung im öffentlichen Interesse gelegen und zur Zielerreichung geeignet und adäquatRechtssatz
Durch die angefochtenen Bestimmungen des Wr ProstitutionsG wird den Antragstellerinnen, die nach ihren Angaben in Wien die Prostitution ausüben, verboten, an bestimmten Orten die Prostitution anzubahnen und auszuüben. Das Gesetz greift unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein. Den Antragstellerinnen steht kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die behaupteten Rechtsverletzungen abzuwehren.
Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §4 Abs2, 1. Satz, §5 Abs1, 2. Satz, sowie §5 Abs3 Wr ProstitutionsG, LGBl 7/1984 idF LGBl 34/1991.
Ausgehend von VfSlg 11926/1988 kann es nicht überschießend sein, wenn die angefochtenen Bestimmungen (bloße Erwerbsausübungsregeln) die Anbahnung und Ausübung der Prostitution bloß an bestimmten Orten - also nicht generell - verbieten, nämlich dann, wenn zu befürchten ist, daß dort die Prostitution in der Regel eine besondere Belästigung darstellt.
Die angefochtenen Bestimmungen sind sachlich begründbar und verstoßen mithin nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Da die Regelung im öffentlichen Interesse liegt und zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist, könnte sie auch nicht das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht untersucht zu werden, ob die Prostitution überhaupt ein von Art6 StGG geschützter Erwerbszweig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Prostitution, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G84.1992Dokumentnummer
JFR_10069683_92G00084_01