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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Gegen § 64 Abs 2 OÖ JagdG 1964 bestehen im Hinblick auf Art 6 MRK keine verfassunsgsrechtlichen Bedenken. Im Gegensatz zum Ersatz von Jagdschäden und Wildschäden betrifft die Anordnung von Maßnahmen zur Hintanhaltung solcher Schäden jedenfalls nicht den Kernbereich des Zivilrechts.
Schlagworte
Verfassungsrecht (siehe auch B-VG Art116 Abs2)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994030191.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.06.2013