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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §16 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung dafür, daß eine schriftliche Festhaltung als beweiskräftiger Aktenvermerk angesprochen werden kann, ist, daß diesem wenigstens der Name des Organwalters, der die Belehrung (hier: iVm einer der Behörde zugegangenen telefonischen Mitteilung) erteilte, der Gegenstand der Belehrung (Mitteilung) sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser erfolgte, entnommen werden kann (Hinweis E 25.2.1970, 460/69, VwSlg 7742 A/1970).
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120281.X02Im RIS seit
20.11.2000