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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Kommt der Bf innerhalb der ihm gesetzten Frist der Mängelbehebung nach, schließt jedoch die zuverlässige, seit zwei Jahren beim Beschwerdevertreter tätige Kanzleileiterin aus einem "unerklärlichen Versehen" dem Ergänzungsschriftsatz den angefochtenen Bescheid nicht an, so ist das durch Vorlage einer eidesstättigen Erklärung im Wiedereinsetzungsantrag bescheinigte Verhalten der Kanzleibediensteten geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995211075.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009