RS Vwgh 1996/1/24 95/21/1075

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Kommt der Bf innerhalb der ihm gesetzten Frist der Mängelbehebung nach, schließt jedoch die zuverlässige, seit zwei Jahren beim Beschwerdevertreter tätige Kanzleileiterin aus einem "unerklärlichen Versehen" dem Ergänzungsschriftsatz den angefochtenen Bescheid nicht an, so ist das durch Vorlage einer eidesstättigen Erklärung im Wiedereinsetzungsantrag bescheinigte Verhalten der Kanzleibediensteten geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995211075.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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