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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 29.11.1995, G 1249/95 und G 1289/95 - aufgrund des vom VwGH im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags - die Wortfolge "im Verhältnis wie im Kollegialorgan" in § 15 Abs 9 UOG idF BGBl 1978/443 aufgehoben. Der VfGH hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, es sei unsachlich, wenn im zweiten und vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens, in denen es ausschließlich auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifiaktion des Bewerbers ankomme, die Willensbildung in einer (besonderen) Habilitationskommission derart geregelt sei, daß ein Beschluß nicht jedenfalls auch von der MEHRHEIT der über die Lehrbefugnis verfügenden Mitglieder getragen werde. Da Maßstab für die Beurteilung, ob die zuständige Behörde (gehörig zusammengesetzte Kollegialbehörde) eingeschritten ist, das Gesetz ist, wobei auf die Errichtung abzustellen ist, hat die Aufhebung der oben genannten Wortfolge des § 15 Abs 9 UOG zur Folge, daß im Anlaßfall eine unzuständige Behörde eingeschritten ist. Auf die tatsächliche Zusammensetzung und Willensbildung der belBeh im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den angefochtenen Bescheid kommt es dabei nicht an.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120364.X01Im RIS seit
27.11.2000