RS Vfgh 1993/3/17 B679/92

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1

Rechtssatz

§530 Abs1 ZPO sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer Partei für Verfahren vor, die durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Da jedoch ein Beschluß auf Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein "die Sache erledigender Beschluß" solcher Art ist, ist die Eingabe als Antrag auf Wiederaufnahme unzulässig (vgl. VfSlg. 8972/1980).

Entscheidungstexte

  • B 679/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.03.1993 B 679/92

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B679.1992

Dokumentnummer

JFR_10069683_92B00679_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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