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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Rechtssatz
§530 Abs1 ZPO sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer Partei für Verfahren vor, die durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Da jedoch ein Beschluß auf Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein "die Sache erledigender Beschluß" solcher Art ist, ist die Eingabe als Antrag auf Wiederaufnahme unzulässig (vgl. VfSlg. 8972/1980).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B679.1992Dokumentnummer
JFR_10069683_92B00679_2_01