RS Vwgh 1996/1/24 93/13/0115

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §126;
BAO §184 Abs2;
BAO §184 Abs3;

Rechtssatz

Führt der Abgabepflichtige die von ihm nach § 126 BAO zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände zu fordernden Aufzeichnungen derart mangelhaft und zudem auch sachlich unrichtig und vermochte der Abgabepflichtige schließlich ungeachtet der von ihm gerügten langen Dauer des Berufungsverfahrens Zahlungseingänge auf seinen betrieblichen Konten nicht aufzuklären, dann erfolgt die schätzungweise Zurechnung der ungeklärt gebliebenen Zahlungseingänge zu den Betriebseinnahmen zu Recht. Die Führung der Bücher in der im Gesetz vorgesehenen Form ist Sache des Abgabepflichtigen und nicht der Behörde, weshalb es der Abgabenbehörde auch nicht oblegen war, die ungeklärten Zahlungseingänge von sich aus durch Gegenüberstellung mit nachträglichen Abrechnungen in einer von den steuerlichen Auswirkungen her für den Abgabepflichtigen günstigeren Weise zu erklären. Nicht erklärbare Unstimmigkeiten in den mangelhaften Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen gehen mit dem Ergebnis der zwangsläufigen Unschärfe jeglichen Schätzungsprozesses zu seinen Lasten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130115.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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