RS Vwgh 1996/1/24 95/13/0150

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §26 Abs1;
EStG 1972 §1;
EStG 1988 §1 Abs2;
EStG 1988 §1 Abs3;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ist steuerrechtlich das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes - hier gleichbedeutend mit Innehabung - einer Wohnung geknüpft. Die polizeiliche Meldung oder die Unterlassun derselben ist ebensowenig für die Frage des Wohnsitzes entscheidend, wie der Umstand, ob Miete bezahlt wird oder nicht. Der Wohnsitzbegrif des Steuerrechtes ist demnach auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form abgestellt, sondern knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt übe bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ei dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. In diesem Sinn könne auch Untermietzimmer, im Fall einer Dauermiete soga Hotelzimmer eine Wohnung und damit einen Wohnsitz gem § 26 Abs 1 BAO darstellen (Hinweis E 23.5.1990, 89/13/0015; hier: Nichtvorliegen eines Wohnsitzes nach § 26 Abs 1 BAO bei zeitweiliger Überlassung einer Wohnung durch die Mutter als Hauptmieterin, woran auch ein allfälliges Interesse an einer Wohnmöglichkeit nichts ändert).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130150.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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