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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Rechtskraft der Leistungsfeststellungsbescheide der zuständigen Leistungsfeststellungskommission tritt im Hinblick auf § 87 Abs 6 BDG 1979 durch deren Zustellung ein. Daran ändert auch nichts die Einbringung einer vom Beamten erhobenen VwGH-Beschwerde. Sind gegen den Beamten drei negative Leistungsfeststellungsbescheide iSd § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 in der Folge ergangen, so sind die Voraussetzungen des § 22 BDG 1979 erfüllt und ist die bescheidmäßige Feststellung der Entlassung nach § 22 BDG 1979 rechtmäßig. Die belBeh ist auch nicht verpflichtet, mit der Erlassung dieses Feststellungsbescheides bis zum Vorliegen der Erkenntnisse des VwGH über die bekämpften negativen Leistungsfeststellungsbescheide zuzuwarten.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120225.X01Im RIS seit
20.11.2000