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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §9 Abs4 litb;Rechtssatz
Es ist Aufgabe des Beamten, sich um seine allfällige Vertretung durch das zuständige Personalvertretungs-Organ nach § 9 Abs 4 lit b PVG zu bemühen. Die Dienstbehörde ist nicht verpflichtet, mit ihrem dienstbehördlichen Verfahren zuzuwarten, bis die Entscheidung des zuständigen Personalvertretungsorganes über einen Antrag eines Beamten nach § 9 Abs 4 lit b PVG getroffen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120225.X03Im RIS seit
20.11.2000