RS Vwgh 1996/1/24 95/12/0225

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §9 Abs4 litb;

Rechtssatz

Es ist Aufgabe des Beamten, sich um seine allfällige Vertretung durch das zuständige Personalvertretungs-Organ nach § 9 Abs 4 lit b PVG zu bemühen. Die Dienstbehörde ist nicht verpflichtet, mit ihrem dienstbehördlichen Verfahren zuzuwarten, bis die Entscheidung des zuständigen Personalvertretungsorganes über einen Antrag eines Beamten nach § 9 Abs 4 lit b PVG getroffen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120225.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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