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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §75;Rechtssatz
Die Zeit des gewährten Karenzurlaubes muß im Ansuchen des Beamten seine Deckung finden, dh, daß jedenfalls dem Beamten nicht gegen seinen Willen ein Karenzurlaub von der Dienstbehörde gewährt werden darf, den er nicht begehrt hat (Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0060).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120281.X01Im RIS seit
20.11.2000