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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;Rechtssatz
§ 80 Abs 5 Z 1 zweiter Tatbestand BDG 1979 ist auf die geschiedene Ehefrau des Beamten, die in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, nicht anzuwenden, da diese Bestimmung nur den Fall der mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand gleichzeitigen Begründung des Ruhestandes erfaßt, nicht aber auf das Erlöschen des Dienstverhältnisses anzuwenden ist (Hinweis E 8.11.1995, 91/12/0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120176.X06Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013