RS Vfgh 1993/3/18 V12/92

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8230 Abwasser, Kanalisation

Norm

B-VG Art18 Abs2
KanalgebührenO der Gemeinde Nenzing vom 21.12.81 §2
KanalgebührenO der Gemeinde Nenzing vom 21.12.81 §4
FAG 1979 §15 Abs5
Vlbg KanalisationsG §22 Abs4
Vlbg GdG 1965 §27 Abs1

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen der Kanalgebührenordnung der GemeindeNenzing mangels gesetzlicher Deckung; ausschließliche Zulässigkeitder Einleitung geklärter Abwässer in den Kanal; keine gesetzlicheErmächtigung des rückwirkenden Inkrafttretens einer solchenVerordnung

Rechtssatz

Die §2 und §4 der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Nenzing vom 21.12.81 über die Beitrags- und Gebührensätze aufgrund des Vlbg KanalisationsG, LGBl. Nr. 33/1976, (KanalgebührenO), Zl. 713/1982, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 14.01.82 bis 28.01.82, waren gesetzwidrig.

§2 der KanalgebührenO der Gemeinde Nenzing wiederholt den Wortlaut des §22 Abs4 Vlbg KanalisationsG (nicht nur) nicht, sondern trifft darüber hinaus durch die Verwendung der Begriffe "vorgeklärte Abwässer" und "ungeklärte Abwässer" eine vom Gesetz abweichende Regelung. Die schlichte Gegenüberstellung von "vorgeklärten Abwässern" einerseits und "ungeklärten Abwässern" andererseits in §2 der Verordnung läßt nur die Auslegung zu, daß der Verordnungsgeber ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellt, nämlich ob das Abwasser im konkreten Fall vorgeklärt oder ungeklärt ist, nicht aber auf die gesetzliche Voraussetzung der ausschließlichen Zulässigkeit der Einleitung geklärter Abwässer.

Auch das in §4 KanalgebührenO der Gemeinde Nenzing angeordnete rückwirkende Inkrafttreten widerspricht Art18 B-VG. Weder §27 Abs1 Vlbg GdG noch §15 Abs5 FAG 1979 ermächtigen, Verordnungen schlechthin rückwirkend zu erlassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kanalisation, Abgaben Kanalisation, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V12.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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