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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat diese Straftat selbst (und nicht auch die deswegen erfolgte Verurteilung) eine Vorfrage iSd § 38 AVG (Hinweis E 30.11.1994, 94/03/0155). Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (Hinweis: E 30.10.1978, 1668/77; E 30.11.1994, 94/03/0155; E 24.5.1995, 94/03/0294).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030290.X02Im RIS seit
20.11.2000