RS Vwgh 1996/1/24 94/03/0069

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Bei der Frage der Eignung eines Längenzuges für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd iSd § 9 Abs 2 NÖ JagdG 1974 handelt es sich um eine Fachfrage, die unter Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet werden muß (Hinweis E 2.7.1980, 1527/78).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030069.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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