RS Vwgh 1996/1/24 93/12/0103

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §76 Abs1;
BDG 1979 §91;
DVV 1981 §1 Abs1 Z19;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Beamter ungerechtfertigt Pflegefreistellung in Anspruch genommen hat, ist Gegenstand des Disziplinarverfahrens, wenn gegen den Beamten ein derartiger Vorwurf erhoben wird; sie ist bei der Beurteilung der Tatbildmäßigkeit einer solchen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung (Verstoß gegen § 48 Abs 1 BDG 1979 wegen ungerechtfertiger Abwesenheit vom Dienst) zu klären. Auf Grund der Subsidiarität des Feststellungsbescheides ist daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Dienstbehörde, mit der die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Pflegefreistellung festgestellt wird, unzulässig. Im übrigen würde auch ein Verfahren nach § 13 Abs 3 Z 2 GehG (Bezugsentfall wegen eigenmächtigem, länger als drei Tage dauernden Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes) die Zulässigkeit eines solchen gesonderten Feststellungsbescheides ausschließen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120103.X02

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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