RS Vfgh 1993/3/18 B754/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1993
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ASVG-Nov 48, ArtVI Abs8
ASVG §314 Abs4

Leitsatz

Parteistellung eines ausgeschiedenen Ordensangehörigen im Verfahren zur Feststellung eines Überweisungsbetrages nach Inkrafttreten der 48. ASVG-Novelle nur mehr in bezug auf den dabei zu berücksichtigenden Zeitraum; Zurückweisung der Beschwerde mangels Bekämpfung der diesbezüglichen Feststellung im Administrativverfahren

Rechtssatz

Nach der neuen Rechtslage (vgl. die - aus der Sicht des Beschwerdefalles verfassungsrechtlich unbedenkliche - Übergangsbestimmung des ArtVI Abs8 der 48. ASVG-Nov, BGBl 642/1989, sowie §314 Abs4 ASVG idF der 48. Novelle) ist die Höhe des Überweisungsbetrages mit der Höhe der Beitragsgrundlage nur mehr insofern verknüpft, als es in beiden Fällen (ua.) auf die Anzahl der Monate ankommt, die im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurden. Auf dem Boden der neuen Rechtslage gilt daher die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 12451 A/1987 getroffene Aussage, daß die Feststellung des Überweisungsbetrages unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Geistlichen oder Ordensangehörigen hat und daß diesem deshalb im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages Parteistellung zukommt, nur mehr in bezug auf den dabei zu berücksichtigenden Zeitraum.

Der Beschwerdeführer hat jedoch die von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als Behörde erster Instanz diesbezüglich getroffene Feststellung im Administrativverfahren unbekämpft gelassen (wie er auch nichts gegen die damit übereinstimmende Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgebracht hat). Es ist demnach ausgeschlossen, daß er durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt wurde.

Entscheidungstexte

  • B 754/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.03.1993 B 754/90

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Sozialversicherung, Überweisung (Sozialversicherung), Parteistellung Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B754.1990

Dokumentnummer

JFR_10069682_90B00754_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten