Index
L22007 Landesbedienstete TirolNorm
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1;Rechtssatz
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist - hier durch in Weisungsform verfügte Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Tätigkeit ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung - so führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei den pauschaliert bemessenen Nebengebühren, wenn diese auch in bestimmten Fällen (vgl § 6a NebengebührenV Innsbruck, die als speziellere Vorschrift die Anwendbarkeit des § 15 Abs 5 GehG nach § 55 GdBG Innsbruck ausschließt) gelockert ist (Hinweis E 8.11.1995 92/12/0250 zu § 15 Abs 5 OÖ Geh).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120178.X01Im RIS seit
22.11.2000