RS Vwgh 1996/1/24 95/12/0178

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §55 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §3;
LBG Tir 1982 §2 Z3;
LBG Tir 1994 §2 litc;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5 Abs1;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §6 Abs1;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §6a;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist - hier durch in Weisungsform verfügte Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Tätigkeit ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung - so führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei den pauschaliert bemessenen Nebengebühren, wenn diese auch in bestimmten Fällen (vgl § 6a NebengebührenV Innsbruck, die als speziellere Vorschrift die Anwendbarkeit des § 15 Abs 5 GehG nach § 55 GdBG Innsbruck ausschließt) gelockert ist (Hinweis E 8.11.1995 92/12/0250 zu § 15 Abs 5 OÖ Geh).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120178.X01

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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