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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0307Rechtssatz
Die Bemessungsgrundlage der Besteuerung nach § 70 Abs 2 Z 2 EStG 1988 ist der Bruttolohn unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 68 Abs 1 EStG 1988. Diese Art der Besteuerung läßt daher - im Gegensatz zur Regelung des § 70 Abs 2 Z 1 EStG 1988 - einen Abzug von Sonderausgaben nicht zu. Die Regelung einer Bruttolohnbesteuerung steht der Durchführung eines Jahresausgleiches entgegen (Hinweis Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 72 Tz 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130306.X01Im RIS seit
13.06.2001