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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit (Devolution) ist ein in den Abgabenvorschriften vorgesehenes Anbringen iSd § 85 BAO. Unter einem Anbringen iSd § 85 BAO ist ein solches zur Geltendmachung von Rechten zu verstehen. § 303 Abs 4 BAO räumt jedoch der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein (Hinweis E 22.10.1980, 695/80; E 19.5.1988, 87/16/0003). Da somit die vom Abgabepflichtigen selbst zu Recht nur als solche bezeichnete Anregung, bestimmte Abgabenverfahren wiederaufzunehmen, kein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten darstellt, war die Behörde auch nicht verpflichtet, hierüber bescheidmäßig abzusprechen. Mangels Entscheidungspflicht hat zu Recht auch die Behörde, bei der der Devolutionsantrag betreffend die genannte Anregung eingebracht wurde, nicht über die Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden, sondern den Antrag des Abgabepflichtigen auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz als unzulässig zurückgewiesen. Anders als § 73 AVG erfaßt § 311 BAO nicht Partei"anträge" schlechthin, sondern nur die in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Anbringen solcher Art, über die eine bescheidmäßige Erledigung zu ergehen hat (Hinweis E 15.11.1990, 89/16/0211; E 15.6.1982, 82/07/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995130279.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017