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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit von eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Kreuzung in der Ortsmitte verfügenden Verordnungen im Hinblick auf die in diesem Bereich entstehenden besonderen Gefahren für FußgängerRechtssatz
Abweisung des Antrags des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg auf Aufhebung der Verordnungen der BH Bregenz vom 16.03.88 und vom 03.02.89, mit denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der B 200 im Zuge der Ortsdurchfahrt durch Egg und auf den in die B 200 einmündenden Landesstraßen L 6 und L 26 mit 40 km/h festgesetzt wurde.
Die allgemeinen, von der BH Bregenz in ihrer Äußerung weitwendig dargestellten Gesichtspunkte zur wirtschafts-, verkehrs- und bildungspolitischen Bedeutung der Gemeinde Egg "im Zentrum des Bregenzerwaldes" reichen nicht aus, um eine vom Gesetzgeber selbst festgelegte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (§20 Abs2 StVO 1960) aus Gründen der Verkehrssicherheit gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 durch Verordnung weiter zu beschränken.
Auf der fraglichen Straßenstrecke (als Teil des Ortskerns) herrscht aber ein besonders reger Fußgängerverkehr, der bei der notwendigen Überquerung der (Durchzugs-)Straßen zwangsläufig in Konflikt mit dem Fahrzeugverkehr gerät. Da für die B 200 ein Verkehrsaufkommen von ca. 500 Kraftfahrzeugen pro Spitzenstunde angegeben wird, ist es offensichtlich, daß im Bereich der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung besondere verkehrsbedingte Gefahren für Fußgänger entstehen.
Der Umstand, daß die Verkehrsunfälle nach Erlassung der angefochtenen Verordnungen kaum weniger wurden, ist nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Maßnahme in Zweifel zu ziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, GeschwindigkeitsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V24.1992Dokumentnummer
JFR_10069682_92V00024_01