RS Vwgh 1996/1/24 93/12/0103

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §76 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;

Rechtssatz

§ 76 BDG 1979 (arg.: "nachweislich") enthält - abweichend von

§ 39 Abs 2 AVG - eine Beweislastregel zu Lasten des Beamten,

der den Nachweis für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die angestrebte bzw in Anspruch genommene Pflegefreistellung zu erbringen hat. Dies schließt mit ein, daß der Beamte von sich aus (allenfalls nach entsprechender Belehrung über die Rechtslage durch die Dienstbehörde) alles vorzubringen hat (einschließlich der Vorlage von Unterlagen wie zB Krankenbestätigungen), was zur Darlegung seines geltend gemachten Anspruches erforderlich ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120103.X03

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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