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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 76 BDG 1979 (arg.: "nachweislich") enthält - abweichend von
§ 39 Abs 2 AVG - eine Beweislastregel zu Lasten des Beamten,
der den Nachweis für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die angestrebte bzw in Anspruch genommene Pflegefreistellung zu erbringen hat. Dies schließt mit ein, daß der Beamte von sich aus (allenfalls nach entsprechender Belehrung über die Rechtslage durch die Dienstbehörde) alles vorzubringen hat (einschließlich der Vorlage von Unterlagen wie zB Krankenbestätigungen), was zur Darlegung seines geltend gemachten Anspruches erforderlich ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120103.X03Im RIS seit
22.02.2002