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L20017 Personalvertretung TirolNorm
ArbVG §115 Abs3 impl;Rechtssatz
Die Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 18 Abs 1 Satz 1 und 2 Tir GdPVG 1990 setzt voraus, daß die Maßnahme des Dienstgebers objektiv einen Nachteil für den Personalvertreter bedeuten muß; die Maßnahme muß aber ferner (arg: wegen ihrer Tätigkeit) in subjektiver Hinsicht von dem Motiv des Dienstgebers getragen sein, dem Personalvertreter diesen Nachteil wegen der Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit (Maßregelung) zuzufügen (hier:der Zusammenhang wurde verneint, weil die Personalmaßnahme und ihre besoldungsrechtliche Konsequenz hinsichtlich Nebengebühren im engen Zusammenhang mit dem Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen getroffen wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120178.X02Im RIS seit
22.11.2000