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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Da im vorliegenden Fall jedenfalls der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 (Verbot der Erteilung einer Bewilligung nach sichtvermerksfreier Einreise) vorlag, kann dahinstehen, ob der angefochtene Bescheid betreffend die Versagung der Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu Recht auf § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gegründet wurde; auf den diesbezüglichen Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe aktenwidrig angenommen, daß der Fremde - ein Ghanese - mit einem verfälschten Reisedokument nach Österreich eingereist sei, wohingegen sich aus dem Akt ergebe, daß er mit einem fremden, aber echten (jamaikanischen) Reisepaß eingereist sei, sowie auch auf die diesbezügliche, in der Beschwerde behauptete Inkongruenz zwischen dem Spruch und Teilen der Begründung des angefochtenen Bescheides war nicht einzugehen.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210418.X01Im RIS seit
02.05.2001