RS Vwgh 1996/1/24 95/03/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art129a;
B-VG Art129b Abs6;
VwGG §47 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/26 92/10/0456 1 (hier: die belangte Behörde wurde in einem Verfahren betreffend Übertretung der StVO und des KFG sowohl für das Land - StVO - als auch für den Bund - KFG - tätig)

Stammrechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat ist zwar organisatorisch eine Landesbehörde; für welchen Rechtsträger er jeweils handelt, richtet sich aber nach dem Gegenstand des Verfahrens und den in diesem Verfahren zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Erging der in Vollziehung des § 51a AVG erlassene Bescheid im Zuge eines Verfahrens, dessen Gegenstand Übertretungen nach Art 8 und Art 9 waren, ist die belangte Behörde sowohl für den Bund (Art 9) als auch für das Land (Art 8) tätig geworden. Der vom Bf gem § 57 Abs 5 VwGG zu leistende Aufwandersatz ist daher je zur Hälfte auf diese beiden Rechtsräger aufzuteilen.

Schlagworte

Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030170.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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