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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z1;Rechtssatz
Indem der Abgabepflichtige seine in den Honorarnoten verrechneten Dienste (hier kaufmännische und organisatorische Arbeiten) den jeweiligen Kongreßveranstaltern angeboten hat, hat er sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr iSd § 23 Z 1 EStG 1972 beteiligt. Angesichts der über viele Jahre ausgeübten Tätigkeit des Abgabepflichtigen kann an der Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit kein Zweifel bestehen. Indizien dafür, daß der Abgabepflichtige zu den jeweiligen Kongreßveranstaltern in ein Dienstverhältnis getreten wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodaß es auch am Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit der Betätigung iSd § 23 Z 1 EStG 1972 nicht gefehlt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130115.X01Im RIS seit
20.11.2000