RS Vwgh 1996/1/24 93/13/0115

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z1;

Rechtssatz

Indem der Abgabepflichtige seine in den Honorarnoten verrechneten Dienste (hier kaufmännische und organisatorische Arbeiten) den jeweiligen Kongreßveranstaltern angeboten hat, hat er sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr iSd § 23 Z 1 EStG 1972 beteiligt. Angesichts der über viele Jahre ausgeübten Tätigkeit des Abgabepflichtigen kann an der Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit kein Zweifel bestehen. Indizien dafür, daß der Abgabepflichtige zu den jeweiligen Kongreßveranstaltern in ein Dienstverhältnis getreten wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodaß es auch am Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit der Betätigung iSd § 23 Z 1 EStG 1972 nicht gefehlt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130115.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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