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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Rechtssatz
Wurde der Asylantrag des Fremden rechtskräftig abgewiesen, und führt der Fremde in der gegen seine Ausweisung erhobenen Beschwerde auch nicht aus, seiner gegen die Abweisung des Asylantrages erhobenen Beschwerde sei vom VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, so ist die Frage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 AsylG 1991 im Ausweisungsverfahren ohne Bedeutung. Vielmehr ist bereits aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs 2 Z 6 FrG 1993 die Ausweisung unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes, der den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geschaffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten zukommt, gerechtfertigt (Hinweis E 7.9.1995, 94/18/0694).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995211254.X01Im RIS seit
20.11.2000