RS Vwgh 1996/1/24 95/12/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §46 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
DVG 1984 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/06 95/12/0122 9

Stammrechtssatz

In Ansehung der Berichterstattung eines Beamten (hier: über Spannungen und Konflikte in seiner Dienststelle) unter Einschaltung von Medien darf auch im Dienstrechtsverfahren nur unter Beachtung der Amtsverschwiegenheit (- auch Beamte sind Parteien iSd einschlägigen Bestimmungen, deren Interessenspähre zu schützen ist -) dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit - soweit nicht noch andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen - allenfalls Rechnung getragen werden.

Schlagworte

DienstrechtParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120084.X05

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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