RS Vfgh 1993/3/19 B1679/92

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Veröffentlicht am 19.03.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Versäumung der Beschwerdefrist; Unterlassen der Überprüfung des vom Steuerberater errechneten Zeitpunktes des Ablaufs der Beschwerdefrist durch den Rechtsanwalt kein Fall von leichter Fahrlässigkeit

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall waren alle Beurteilungsgrundlagen zur Ermittlung des Zeitpunktes des Ablaufes der Beschwerdefrist in der Rechtsanwaltskanzlei vollständig gegeben, wurden aber nicht genutzt. Unterläßt es der bevollmächtigte Rechtsanwalt jedoch sowohl die Beschwerdefrist aufgrund des feststehenden Zustelldatums zu errechnen als auch eine schon vom Steuerberater vorgenommene, ihm schriftlich unterbreitete Berechnung dieser Frist zu überprüfen, so kann von einem gelegentlichen Fehler eines sorgfältig Handelnden und damit von bloß leichter Fahrlässigkeit nicht mehr die Rede sein.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1679/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.03.1993 B 1679/92

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1679.1992

Dokumentnummer

JFR_10069681_92B01679_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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