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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Kommt aus dem Grund, daß das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabe vom Abgabepflichtigen nicht tauglich dargetan worden ist, die Bewilligung von Zahlungserleichterungen schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht, hat die Behörde eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen (Hinweis E 22.10.1991, 88/14/0019, ÖStZB 1992, 300).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130172.X02Im RIS seit
12.02.2001